Die "wirtschaftliche" Betrachtungsweise, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, hätte bei den Altbeteiligungen eine steuerbefreiende Wirkung, wie sie der Gesetzgeber für diese übergangsrechtlich gerade ausschliessen wollte. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Begriff des Kapitalgewinnes aus der Veräusserung von Beteiligungen bei den von Art. 69 ff. und Art. 207a DBG erfassten juristischen Personen weiterhin zivilrechtlich versteht und die Umdeutung des Verkaufserlöses in einen Beteiligungsertrag abgelehnt hat.