wenn er seine Beteiligung veräussert. Die mit der Reform für die Zukunft angestrebte Gleichstellung der Kapitalgewinne aus Veräusserung von Beteiligungen mit den Beteiligungserträgen wurde übergangsrechtlich durch Art. 207a DBG stark eingeschränkt, und zwar auf Beteiligungen, welche erst nach dem 1.1.1997 in den Besitz der Gesellschaft gelangt sind. Die Gleichstellung der Kapitalgewinne aus Beteiligungsveräusserung mit den Beteiligungserträgen wurde für die Altbeteiligungen vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen.