Dass die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen den Beteiligungserträgen gleichgestellt werden, bedeutet indessen nicht, dass diese beiden Tatbestände zusammenfallen. Begrifflich umfassen Beteiligungserträge alle Zuwendungen an den Inhaber einer Beteiligung, welche diesem ohne Veräusserung der Beteiligung (kraft des Beteiligungsrechts) zufliessen. Dagegen fliessen Beteiligungsgewinne dem Inhaber nur zu, 44 B. Gerichtsentscheide 2251