69 und 70 DBG gewährt werden kann. 2.2 Die Vorinstanz hat bei der Auslegung der Art. 69, 70 und 207a DBG zu Recht vorab auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmungen abgestellt. Durch die 1997 eingeführte neue Ordnung werden Kapitalgewinne aus der Veräusserung von wesentlichen Beteiligungen (von mind. 20%) grundsätzlich den Beteiligungserträgen gleichgestellt (Art. 70 Abs. 1 Satz 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, N19 zu Art. 70). Dass die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen den Beteiligungserträgen gleichgestellt werden, bedeutet indessen nicht, dass diese beiden Tatbestände zusammenfallen.