Dass es sich im Verkaufszeitpunkt bei der G. AG um eine faktisch liquidierte Gesellschaft gehandelt hat und dass die T. AG somit bloss noch einen Aktienmantel für insgesamt Fr. 200'000.-- verkauft hat (womit für die Alt- und Neubeteiligung je Fr. 100'000.-- erzielt wurden) ist ebenfalls unbestritten. Umstritten ist hingegen, wie die jeweilige Differenz zwischen den Gestehungskosten und dem Verkaufserlös (von Fr. 70'000.-- bei der Altbeteiligung und Fr. 2'263.-- bei der Neubeteiligung) zu qualifizieren ist und inwiefern dafür der von der Beschwerdeführerin beantragte Beteiligungsabzug im Sinn von Art. 69 und 70 DBG gewährt werden kann.