Der frühere Vertreter der Beschwerdeführerin hat den Kauf einer 50%-Beteiligung per 15.1.1987 ausdrücklich bestätigt und diesen Teil selber auch als Altbeteiligung qualifiziert; dass (nur) der Kauf der restlichen 50%-Beteiligung per 17.6.1999 erfolgte, wurde in einer Aktennotiz bestätigt und entsprechend ist auch die Qualifikation zur Hälfte als Neubeteiligung zu Recht unbestritten. Zu Recht unbestritten ist ferner, dass für die Altbeteiligung im dafür nach Art. 207a massgebenden Geschäftsjahr (1997) von Gestehungskosten von Fr. 30'000.-- und bei der Neubeteiligung von Fr. 97'737.-- auszugehen ist.