Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten (Art. 207a Abs. 2 DBG). 2.1 Dass die von der T. AG verkaufte 100%-Beteiligung an der G. AG zur Hälfte vor dem 1. Januar 1997 in den Besitz der T. AG gelangt ist und dass es sich dabei grundsätzlich um eine Altbeteiligung im Sinne von Art. 207a Abs. 1 und 2 DBG handelt, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der frühere Vertreter der Beschwerdeführerin hat den Kauf einer 50%-Beteiligung per 15.1.1987 ausdrücklich bestätigt und diesen Teil selber auch als Altbeteiligung qualifiziert;