DBG, welche den Beteiligungsabzug auf sog. Neubeteiligungen beschränkt: Demnach sind Kapitalgewinne auf Beteiligungen bei der Berechnung des Nettoertrages nach Art. 70 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft waren und die erwähnten Gewinne auch vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden (sogenannte Altbeteiligungen). Für solche Altbeteiligungen gelten die 43 B. Gerichtsentscheide 2251