der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus den dazugehörigen Bezugsrechten. Vorbehalten bleibt indessen die Übergangsbestimmung in Art. 207a DBG, welche den Beteiligungsabzug auf sog. Neubeteiligungen beschränkt: Demnach sind Kapitalgewinne auf Beteiligungen bei der Berechnung des Nettoertrages nach Art.