Sofern eine Kapitalgesellschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt ist oder wenn ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 2 Millionen Franken ausmacht, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Nach Art. 70 Abs. 1 DBG entspricht der Nettoertrag aus Beteiligungen (nach Art. 69) dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten.