69 DBG zur Vermeidung einer Doppel- oder Vielfachbesteuerung seit der Unternehmenssteuerreform nun zwar eine Ermässigung vor für Gesellschaften, die ihrerseits Gesellschaften bzw. Beteiligungen besitzen. Sofern eine Kapitalgesellschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt ist oder wenn ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 2 Millionen Franken ausmacht, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn.