b und c DBG verankert sind (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, N 4-8 zu Art. 58). Auf dem buchmässig ausgewiesenen und steuerrechtlich nötigenfalls korrigierten steuerbaren Gewinn ist die Gewinnsteuer nach Art. 68 DBG geschuldet. Auf der so ermittelten Gewinnsteuer sieht Art. 69 DBG zur Vermeidung einer Doppel- oder Vielfachbesteuerung seit der Unternehmenssteuerreform nun zwar eine Ermässigung vor für Gesellschaften, die ihrerseits Gesellschaften bzw. Beteiligungen besitzen.