DBG auch für die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach beim Mantelhandel der Liquidationserlös durchwegs als Ertrag aus der Beteiligung und nicht als Kapitalgewinn zu behandeln sei. Eventualiter sei die Differenz zwischen dem Verkaufserlös (Fr. 200'000.--) und dem Nominalwert (Fr. 160'000.--) der Beteiligung (=Fr. 40'000.--, abzüglich anteilmässige Verwaltungskosten) wie verbucht als Beteiligungsertrag zu qualifizieren, was im Ergebnis ebenfalls zu einem Beteiligungsabzug von 100% führe.