Die andere Hälfte der 100%-Beteiligung wurde als Altbeteiligung mit einem darauf erzielten Kapitalgewinn von Fr. 70'000.-- qualifiziert (Nominalwert Fr. 80'000, Verkaufserlös Fr. 100'000.--, Gestehungskosten=Buchwert Fr. 30'000.--); darauf verweigerte sie den Beteiligungsabzug. Mit Einsprache und Beschwerde verlangte die T. AG analog zu Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG auch für die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach beim Mantelhandel der Liquidationserlös durchwegs als Ertrag aus der Beteiligung und nicht als Kapitalgewinn zu behandeln sei.