Den eingereichten Akten lassen sich diese Angaben nicht vollständig entnehmen. Da es primär Sache der kantonalen Steuerverwaltung ist, solche grundlegenden Sachverhalte in erster Instanz festzustellen, ist die Sache zur Veranlagung gestützt auf die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten und unter Ausklammerung der wiedereingebrachten Abschreibungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. VGer 21.09.2005 41