Obschon für die Beschwerdeführerin als juristische Person grundsätzlich ihre Buchhaltung massgebend ist, muss bei der Veranlagung der Grundstücksgewinnsteuer nach Art. 128 StG auf den seinerzeitigen Erwerbspreis, allenfalls auf den amtlichen Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs, sowie auf die seitherigen Aufwendungen abgestellt werden (Art. 129 ff.). Den eingereichten Akten lassen sich diese Angaben nicht vollständig entnehmen.