Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid an der Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen mit der Grundstücksgewinnsteuer festhält, und sich nicht auf die Besteuerung der Differenz zwischen Erlös und den Anlagekosten gemäss Art. 126 ff. StG beschränkt, ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 3.4 Obschon für die Beschwerdeführerin als juristische Person grundsätzlich ihre Buchhaltung massgebend ist, muss bei der Veranlagung der Grundstücksgewinnsteuer nach Art.