Entsprechend braucht auf die dazu erhobenen Rügen nicht eingetreten werden. Sollte eine Erfassung im Rahmen der ordentlichen Gewinnbesteuerung ausgeschlossen sein, könnte es sich dabei, weil der Umfang der Steuerpflicht in Frage steht, bloss um eine unechte Lücke handeln, die zu schliessen, dem Gesetzgeber und nicht dem Rechtsanwender vorbehalten ist (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht I, 8. Aufl., N18 zu §5). Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid an der Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen mit der Grundstücksgewinnsteuer festhält, und sich nicht auf die Besteuerung der Differenz zwischen Erlös und den Anlagekosten gemäss Art.