interkantonale Zuweisung allein ändert aber nichts daran, dass vorliegend die kantonalrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage selbst für eine nur ausnahmsweise Erfassung der wiedereingebrachten Abschreibungen mit der Grundstücksgewinnsteuer fehlt. Ob die interkantonal zur Besteuerung zugewiesenen wiedereingebrachten Abschreibungen bei der C. AG trotz Fehlens einer Betriebsstätte mit der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst werden könnte, kann offen bleiben, da die ordentliche Gewinnbesteuerung im Liegenschaftskanton nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Entsprechend braucht auf die dazu erhobenen Rügen nicht eingetreten werden.