dies ist nicht der Fall. Eine ausdehnende Auslegung über den Wortlaut der begrifflich an sich klaren Bestimmung des Steuerobjektes in Art. 126 ff. entbehrt somit der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. In diesem Punkt erweist sich der angefochtene Entscheid als unhaltbar. 3.3 Soweit die Steuerverwaltung wiederholt auf die Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verweist, trifft zu, dass demnach sowohl Erträge als auch Veräusserungsgewinne dem Liegenschaftskanton zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen sind, wenn sich dort keine Betriebsstätte befindet. Diese 40 B. Gerichtsentscheide 2250