zum Schweiz. Steuerrecht I/1, N 4 zu Art. 12 StHG). Soweit nach Art. 122 Abs. 2 lit. b StG Gewinne auf Grundstücken im Geschäftsvermögen der Grundstücksgewinnbesteuerung unterliegen, wenn im Kanton lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum besteht, gilt insofern das monistische System und sind die Buchgewinne dann eben auch von der Erfassung durch die spezielle Objektsteuer ausgenommen (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht I, 8. Aufl., N 83 zu § 3). Andernfalls müsste Art. 122 Abs. 2 lit. b wenigstens ansatzweise auf eine ausnahmsweise Erfassung auch der Buchgewinne mit dieser Objektsteuer hindeuten; dies ist nicht der Fall.