Die sog. wiedereingebrachten Abschreibungen unterliegen selbst in monistischen Kantonen (wie ZH oder BE) in aller Regel entweder der Ein- kommens- oder der Gewinnbesteuerung und sind von der speziellen Objektsteuer ausgenommen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, N 6 in VB zu §§216-226). Wenn die Buchgewinne in Kantonen mit an sich einheitlicher Besteuerung der Grundstücke im Privat- und Geschäftsvermögen schon durchwegs ausgenommen sind, so muss diese Ausnahme erst Recht für unseren Kanton mit seiner ohnehin dualistischen Besteuerung der Grundstückgewinne gelten (zur Modellwahl vgl. B. Zwahlen, in: Komm. zum Schweiz.