In monistischen Kantonen wird deshalb der Buchgewinn regelmässig von der einheitlichen Besteuerung im Rahmen der Grundstückgewinnbesteuerung ausgenommen. Die sog. wiedereingebrachten Abschreibungen unterliegen selbst in monistischen Kantonen (wie ZH oder BE) in aller Regel entweder der Ein- kommens- oder der Gewinnbesteuerung und sind von der speziellen Objektsteuer ausgenommen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, N 6 in VB zu §§216-226).