Die Steuerverwaltung anerkennt zwar, dass die vorstehend erwähnten Begriffe Erlös, Anlagekosten, Erwerbspreis und Aufwendungen für die Berechnung des Grundstückgewinnes massgebend sind. Sie scheint indessen davon auszugehen, dass diese Begriffe nur bei Grundstücken im Privatvermögen massgebend sein sollen, nicht aber für die im dualistischen System bei Grundstücken im Geschäftsvermögen nur ausnahmsweise gegebene Erfassung mit der Grundstückgewinnsteuer (Art. 122 Abs. 2 lit. b StG). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn selbst die vorgenannte Ausnahmebestimmung enthält keinerlei Anhaltspunkte