131 Abs. 3 StG wahlweise die nachweisbaren Anlagekosten oder den amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren, zuzüglich der seitherigen wertvermehrenden Aufwendungen, in Anrechnung bringen. 3.2 Der Wortlaut der gesetzlichen Grundlage der Grundstückgewinnsteuer nennt einzig die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagewert als deren Steuerobjekt, wogegen sich für eine Erfassung auch der Differenz zum Buchwert mit dieser speziellen Objektsteuer keinerlei Anhaltspunkte finden lassen. Die Steuerverwaltung anerkennt zwar, dass die vorstehend erwähnten Begriffe Erlös, Anlagekosten, Erwerbspreis und Aufwendungen für die Berechnung des Grundstückgewinnes massgebend sind.