128 Abs. 1). Fehlt beim Erwerb ein Kaufpreis, ist der amtliche Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs massgebend (Art. 128 Abs. 2 Satz 1). Als Aufwendungen sind anderseits nach Art. 129 StG anzurechen, a) die nachgewiesenen Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere dauernde Werterhöhungen von Grundstücken; ferner sind nach lit. b-d) Grundeigentümerbeiträge, Handänderungsabgaben, Vermittlungsprovisionen sowie der Wert der eigenen Arbeit anrechenbar, wenn letztere als Einkommen in der Schweiz versteuert wurde.