38 B. Gerichtsentscheide 2250 renz resultiere, sei vorliegend auch keine Grundstückgewinnsteuer geschuldet. 3.1 Art. 126 StG bestimmt unter dem Titel Steuerobjekt als Grundstückgewinn denjenigen Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der erwerbenden Person (Art. 127 Abs. 1). Als Anlagekosten ist einerseits der Erwerbspreis zu berücksichtigen. Als solcher gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der erwerbenden Person (Art. 128 Abs. 1).