3. Unterliegt der beim Verkauf des Grundstückes in Urnäsch erzielte Gewinn der Grundstücksgewinnsteuer, bleibt umstritten, wie sich der von dieser Steuer erfasste Gewinn bemisst. Die Steuerverwaltung hält daran fest, dass bei ausserhalb des Sitzkantons gelegenen Liegenschaften sowohl ein allfälliger Wertzuwachs als auch der Buchgewinn dem Liegenschaftskanton zur ausschliesslichen Besteuerung mit der Grundstückgewinnsteuer vorbehalten sei. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass nach Art. 126 StG die Grundstückgewinnsteuer einzig auf einer positiven Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten erhoben werden könne. Weil keine positive Diffe-