Da nach Art. 96 Abs. 3 lit. b StG die Erhebung einer Minimalsteuer auf allfälligen Betriebstätten nicht zulässig gewesen wäre, konnte sie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit seither nicht mehr darauf vertrauen, die Steuerverwaltung betrachte ihre Grundstücke als Betriebsstätten. 2.3 Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung bei der C. AG in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 lit. b StG von einer Steuerpflicht im Kanton Appenzell A.Rh. einzig aus Grundeigentum ausging. Der beim Verkauf der Liegenschaft im Geschäftsvermögen erzielte Gewinn wurde deshalb zu Recht mit der Grundstücksgewinnsteuer belegt. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Unterliegt