Weder aus der seinerzeitigen Zustimmung zur steuerneutralen Umstrukturierung der C.-Gruppe noch aus Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin etwas anderes ableiten. Dies nicht nur wegen des analog zur Minimalsteuer auch bei der Grundstückgewinnsteuer engeren Betriebsbegriffes, sondern auch, weil sie in den Veranlagungen der Vorjahre 2002 und 2003 die Erhebung der Minimalsteuer auf ihren nicht als Betriebsstätten qualifizierten Grundstücken akzeptiert hat. Da nach Art. 96 Abs. 3 lit.