Weil die C. AG auch im hiesigen Kanton über keine Räumlichkeiten verfügt, welche sie unmittelbar für ihre Geschäftstätigkeit als Immobiliengesellschaft nutzt, sondern alle ihre Liegenschaften fremdvermietet, durfte die Vorinstanz wie schon bei der Minimalbesteuerung der C. AG in den Vorjahren auch bei der Grundstückgewinnsteuer per 26.9.2003 davon ausgehen, die C. AG verfüge im Kanton lediglich über Kapitalanlageliegenschaften und sei einzig aus Grundeigentum steuerpflichtig. Weder aus der seinerzeitigen Zustimmung zur steuerneutralen Umstrukturierung der C.-Gruppe noch aus Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin etwas anderes ableiten.