b des hiesigen StG geboten. Dass sich die Frage, ob ein Grundstück im Geschäftsvermögen dem Unternehmen als Betriebsstätte im Kanton dient, in gleicher Weise auch bei der Grundstücksgewinnsteuer bzw. bei der Anwendung von Art. 122 Abs. 2 lit. b StG stellt, spricht dafür, diese kantonsbezogene Betrachtungsweise analog auch dort anzuwenden; entsprechend ist das Bestehen einer Betriebsstätte auch vorliegend zu verneinen. Dem steht keiner der Tatbestände in Art.