Weil das Betriebserfordernis bei einer Umstrukturierung ein anderes sei als bei der Minimalbesteuerung, konnte die C. AG aus der Zustimmung zur steuerneutralen Ausgliederung der Liegenschaften auch aus Treu und Glauben nicht ableiten, sie unterhalte im betroffenen Kanton eine Betriebsstätte. Das Bundesgericht verneinte deshalb auch den interkantonalen Charakter dieser Unternehmung und die behauptete Verletzung des Doppelbesteuerungs- und des Schlechterstellungsverbotes (E.3). 2.2 Eine auf den Kanton fokussierte Betrachtungsweise ist analog auch bei der Minimalbesteuerung nach Art. 96 Abs. 3 lit. b des hiesigen StG geboten.