ralen Umstrukturierung der C.-Gruppe zugestimmt hatte, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die kantonale Behörde bei der Umstrukturierung eine sog. "konzernweite" Betrachtungsweise angewandt und deshalb die neu entstandene C. Immobilien AG als Betrieb qualifiziert habe. Ob auf den unzähligen, von dieser Ausgliederung betroffenen Liegenschaften auch der eigentliche Betrieb der Immobiliengesellschaft geführt wurde, sei dabei nicht entscheidend gewesen. Dagegen sei der Begriff Betrieb bzw. Betriebsstätte bei der periodischen Besteuerung (Gewinn-, Kapital-, bzw. Minimalbesteuerung) offensichtlich enger, auf den Kanton bezogen zu deuten.