Im Urteil 2P.323/2004 vom 2. März 2005 hat das Bundesgericht zur identischen gesamtschweizerisch tätigen C. Immobilien AG (mit Sitz in Bern) und zu einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung der Minimalbesteuerung festgestellt, dass die C. AG in jenem Kanton nur Liegenschaften halte, welche sie an ihre Muttergesellschaft (mit Sitz in Basel) vermiete. Dass die C. AG im betreffenden Kanton (AI) für ihre Zwecke als Immobiliengesellschaft keine eigentliche Betriebsstätte mit Büroeinrichtungen und dergleichen unterhielt, war ebenfalls unbestritten. Obschon auch jene kantonale Steuerverwaltung der steuerneut- 36 B. Gerichtsentscheide 2250