122 Abs. 2 lit. b StG) und anderseits auch keine Minimalsteuerpflicht, sondern die juristische Person bleibt dann ausschliesslich der ordentlichen Ge- winn- und Kapitalbesteuerung unterworfen. Im Urteil 2P.323/2004 vom 2. März 2005 hat das Bundesgericht zur identischen gesamtschweizerisch tätigen C. Immobilien AG (mit Sitz in Bern) und zu einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung der Minimalbesteuerung festgestellt, dass die C. AG in jenem Kanton nur Liegenschaften halte, welche sie an ihre Muttergesellschaft (mit Sitz in Basel) vermiete.