Von dieser Minimalsteuer ausgenommen sind nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung juristische Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird. Sowohl bei der Grundstücksgewinnsteuer als auch bei der Minimalbesteuerung stellt sich demnach jeweils die Frage, ob Grundstücke im Geschäftsvermögen dem Unternehmen als Betriebstätte dienen. Ist dies zu bejahen, besteht für die betreffenden Grundstücke einerseits keine Grundstücksgewinnsteuerpflicht (Art. 122 Abs. 2 lit.