Andernfalls werden die Grundstücke im Geschäftsvermögen in aller Regel mit der ordentlichen Einkommensbzw. Gewinnsteuer erfasst, weshalb der Kanton Appenzell A.Rh. zur Mehrzahl der Kantone mit dualistischem System gehört (vgl. u.a. Höhn/Waldburger, Steuerrecht I, 8.Aufl., N17 zu §22). Juristische Personen entrichten im Regelfall Steuern vom Reingewinn und auf dem Kapital. Die juristischen Personen entrichten indessen dann eine Minimalsteuer von 2 Promillen des amtlichen Verkehrswertes auf ihren im Kanton gelegenen Grundstücken, wenn diese die Steuern vom Reingewinn und Kapital übersteigt (Art. 96 Abs. 1 und 2 StG). Von dieser Minimalsteuer ausgenommen sind nach Abs. 3 lit.