handelt und dass die Immobiliengesellschaft hier für ihre betrieblichen Zwecke keinerlei Büroräumlichkeiten hält und nutzt) 2.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StG unterliegen der Grundstücksgewinnsteuer die bei der Veräusserung von Grundstücken im Privatvermögen erzielten Gewinne. Nach Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung werden aber insbesondere auch Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken im Geschäftsvermögen von der Grundstücksgewinnsteuer erfasst, wenn im Kanton lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum besteht. Andernfalls werden die Grundstücke im Geschäftsvermögen in aller Regel mit der ordentlichen Einkommensbzw. Gewinnsteuer erfasst, weshalb der Kanton Appenzell A.Rh.