Daher steht vorliegend dem Ausschluss von Noven auch Bundesrecht entgegen. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Gemeinderates aufhob und auf die Begehren des damaligen Einsprechers und jetzigen Beschwerdeführers durchwegs eingetreten ist. Entsprechend ist auf die mit der Beschwerde aufrechterhaltenen Begehren betreffend der Meteorwasser- und der Sickerleitung einzutreten. VGer 30.11.2005 2249