OG (SR 173.110) verpflichtet sind, die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe in mindestens gleichem Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zu gewährleisten. Beschwerdeführer können deshalb in Verfahren, in denen nebst kantonalem auch Bundesverwaltungs- und insbesondere Bundesumweltrecht zur Anwendung gelangt, vor der kantonalen Ge- 26 B. Gerichtsentscheide 2249