103 Abs. 2 BauG identische Formvorschriften enthielt (schriftlich, mit bestimmten Begehren) lässt sich auch nicht sagen, mit diesen Bestimmungen im BauG sei jüngeres Recht geschaffen worden, das Art. 14 Abs. 1 VRPG derogiere. (...). Sodann gilt es zu beachten, dass in Verfahren, welche mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können, die Kantone durch Art. 98a OG (SR 173.110) verpflichtet sind, die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe in mindestens gleichem Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zu gewährleisten.