103 Abs. 2 BauG kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass neue Rechtsbegehren nach Ablauf der Einsprachefrist (wieder) unzulässig sein sollen. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte er dies wie zuvor im aufgehobenen Art. 9 Abs. 2 VwVG ausdrücklich so formuliert. Weil das ebenfalls aufgehobene EG zum RPG (vom 28.4.1985) in Art. 48 Abs. 2 und Art. 84 Abs. 4 bereits mit Art. 46 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 2 BauG identische Formvorschriften enthielt (schriftlich, mit bestimmten Begehren) lässt sich auch nicht sagen, mit diesen Bestimmungen im BauG sei jüngeres Recht geschaffen worden, das Art. 14 Abs. 1 VRPG derogiere.