103 Abs. 2 BauG wieder eingeführt haben soll, lässt sich weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien oder dem Sinn und Zweck dieser Norm entnehmen. Mit dem Departement Bau und Umwelt (in seiner für die Vorinstanz eingereichten Duplik) ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Norm lediglich präzisiert, dass Einsprachen schriftlich und begründet während der Einsprachefrist einzureichen sind, aber nichts dazu aussagt, inwiefern eine fristgerecht erhobene Einsprache noch ergänzt werden darf. Aus Art. 103 Abs. 2 BauG kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass neue Rechtsbegehren nach Ablauf der Einsprachefrist (wieder) unzulässig sein sollen.