aufgehobenen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (vom 28.4.1985, VwVG) noch enthaltene Beschränkung ("im Einspracheverfahren dürfen neue Begehren nach Ablauf der Einsprachefrist nicht mehr gestellt werden") zwar zunächst noch als Art. 14 Abs. 2 in den regierungsrätlichen Entwurf des VRPG übernommen wurde; im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Einschränkung jedoch ersatzlos fallen gelassen. Der von der Baudirektion in AR GVP 14/2002, Nr. 1382 publizierte Entscheid war somit schon im Zeitpunkt seiner Publikation überholt.