Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat davon ausging, nach dem per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen VRPG bzw. dessen Art. 14 Abs. 1 sei der Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen Einspracheverfahren berechtigt gewesen, bis zum Entscheid der Gemeindebehörde neue Begehren zu stellen und sich dafür auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen. Daran hat der per 1. Januar 2004 in Kraft getretene Art. 103 Abs. 2 des neuen Baugesetzes (BauG, bGS 721.1) nichts geändert. Der Gemeinderat übersieht, dass die in Art. 9 Abs. 2 des