als Anstösser an die zu sanierende .....strasse ist er vom Bauvorhaben und namentlich von der Strassenentwässerung stärker in eigenen Interessen betroffen als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit. Der Beschwerdeführer ist somit formell und materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Da auch die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.1 Daran vermögen die seitens der Gemeinde H. erhobenen Einwände nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat davon ausging, nach dem per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen VRPG bzw. dessen Art.