Aus den Erwägungen: 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates als verwaltungsintern letzte Instanz zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Rekursentscheides mit seinen Sachbegehren nicht durchgedrungen; als Anstösser an die zu sanierende .....strasse ist er vom Bauvorhaben und namentlich von der Strassenentwässerung stärker in eigenen Interessen betroffen als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit.