B. Gerichtsentscheide 2248 1. Verwaltungsgericht 2248 Verfahren. Die Parteien sind nach neuem Recht im Einsprachever- fahren berechtigt, bis zum Entscheid der Behörde neue Begehren zu stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen (Art. 14 Abs. 1 VRPG). Aus den Erwägungen: 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessua- len Voraussetzungen ergibt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Re- kursentscheid des Regierungsrates als verwaltungsintern letzte In- stanz zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Re- kursentscheides mit seinen Sachbegehren nicht durchgedrungen; als Anstösser an die zu sanierende .....strasse ist er vom Bauvorhaben und namentlich von der Strassenentwässerung stärker in eigenen Interessen betroffen als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit. Der Beschwerdeführer ist somit formell und materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Da auch die Form- und Frist- erfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.1 Daran vermögen die seitens der Gemeinde H. erhobenen Einwände nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat davon ausging, nach dem per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen VRPG bzw. dessen Art. 14 Abs. 1 sei der Be- schwerdeführer auch im erstinstanzlichen Einspracheverfahren be- rechtigt gewesen, bis zum Entscheid der Gemeindebehörde neue Begehren zu stellen und sich dafür auf neue Tatsachen und Beweis- mittel zu berufen. Daran hat der per 1. Januar 2004 in Kraft getretene Art. 103 Abs. 2 des neuen Baugesetzes (BauG, bGS 721.1) nichts geändert. Der Gemeinderat übersieht, dass die in Art. 9 Abs. 2 des 25 B. Gerichtsentscheide 2248 aufgehobenen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (vom 28.4.1985, VwVG) noch enthaltene Beschränkung ("im Einsprache- verfahren dürfen neue Begehren nach Ablauf der Einsprachefrist nicht mehr gestellt werden") zwar zunächst noch als Art. 14 Abs. 2 in den regierungsrätlichen Entwurf des VRPG übernommen wurde; im Ver- laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Einschränkung je- doch ersatzlos fallen gelassen. Der von der Baudirektion in AR GVP 14/2002, Nr. 1382 publizierte Entscheid war somit schon im Zeitpunkt seiner Publikation überholt. Dazu kommt, dass in jenem Entscheid nicht klar genug zwischen den Begehren - z.B. die Baubewilligung sei zu verweigern - und den dieses Begehren stützenden neuen Tatsa- chen oder neuen rechtlichen Vorbringen unterschieden wurde. Dass der kantonale Gesetzgeber nach nur einem Jahr die frühere Ein- schränkung mit Art. 103 Abs. 2 BauG wieder eingeführt haben soll, lässt sich weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien oder dem Sinn und Zweck dieser Norm entnehmen. Mit dem Departement Bau und Umwelt (in seiner für die Vorinstanz eingereichten Duplik) ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Norm lediglich präzisiert, dass Einsprachen schriftlich und begründet während der Einsprache- frist einzureichen sind, aber nichts dazu aussagt, inwiefern eine frist- gerecht erhobene Einsprache noch ergänzt werden darf. Aus Art. 103 Abs. 2 BauG kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass neue Rechtsbegehren nach Ablauf der Einsprachefrist (wieder) unzulässig sein sollen. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte er dies wie zuvor im aufgehobenen Art. 9 Abs. 2 VwVG aus- drücklich so formuliert. Weil das ebenfalls aufgehobene EG zum RPG (vom 28.4.1985) in Art. 48 Abs. 2 und Art. 84 Abs. 4 bereits mit Art. 46 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 2 BauG identische Formvorschriften enthielt (schriftlich, mit bestimmten Begehren) lässt sich auch nicht sagen, mit diesen Bestimmungen im BauG sei jüngeres Recht geschaffen wor- den, das Art. 14 Abs. 1 VRPG derogiere. (...). Sodann gilt es zu be- achten, dass in Verfahren, welche mit Verwaltungsgerichtsbeschwer- de ans Bundesgericht weitergezogen werden können, die Kantone durch Art. 98a OG (SR 173.110) verpflichtet sind, die Beschwerdelegi- timation und die Beschwerdegründe in mindestens gleichem Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zu gewährleisten. Beschwerdeführer können deshalb in Verfahren, in denen nebst kantonalem auch Bundesverwaltungs- und insbesondere Bundesumweltrecht zur Anwendung gelangt, vor der kantonalen Ge- 26 B. Gerichtsentscheide 2249 richtsinstanz die Verletzung des Bundesrechts in gleichem Umfang geltend machen wie vor Bundesgericht. Sind neue rechtliche Vorbrin- gen vor Bundesgericht zulässig, so müssen sie auch von den kanto- nalen Instanzen zugelassen werden (vgl. BGE 126 II 26 E.2.b und BVR 2004, 214, E.1.2). Soweit der Beschwerdeführer nach Ablauf der Einsprachefrist, aber noch vor dem Entscheid der Gemeindebehörde anstelle der Meteorwasserleitung eine grössere Sickerleitung als Hochwasserschutz beantragt hat, impliziert dieses Begehren die An- wendung auch des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG, SR 814.20). Daher steht vorliegend dem Ausschluss von Noven auch Bundesrecht entgegen. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Gemeinderates aufhob und auf die Begehren des damaligen Einspre- chers und jetzigen Beschwerdeführers durchwegs eingetreten ist. Entsprechend ist auf die mit der Beschwerde aufrechterhaltenen Be- gehren betreffend der Meteorwasser- und der Sickerleitung einzutre- ten. VGer 30.11.2005 2249 Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern. Zu den Voraus- setzungen einer gültigen Vertretung durch einen Treuhänder oder einen anderen nicht-anwaltlichen Vertreter; Abgrenzung zur blossen Verbeiständung. Setzt der Steuerpflichtige in der Steuererklärung unter "Rückfragen an" die Adresse seines Treuhänders ein, kann die Einsprachefrist durch die Eröffnung der Veranlagung ausschliesslich an den Steuerpflichtigen ausgelöst werden. Der Steuerpflichtigen A. wurden für das aus einem Forderungsver- zicht per 1999 erzielte ausserordentliche Jahreseinkommen je eine Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2002 per 6. (direkte Bun- dessteuer) und per 11. November 2002 (Landes- und Gemeindesteu- er) eröffnet. Dem Treuhänder R. der Pflichtigen wurden diese beiden Veranlagungen nicht zugestellt. Während der Treuhänder in der Steu- ererklärung 1999/2000 noch nicht erwähnt wurde, ist er in der Steuer- erklärung 2001a unter der Rubrik "Rückfragen an" verzeichnet. Mit 27