Die Z. GmbH wird vorliegend durch eines ihrer Organe vertreten. Sinngemäss verzichtet die Baudirektion auf die Zusprechung einer Parteientschädigung. Entscheid der Baudirektion vom 30.03.2005 Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 mit Hinweis auf BGE 110 V 135 und BGE 129 II 295 dahingehend bestätigt, als dass der in eigener Sache prozessierende Anwalt grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen kann, ausser es läge eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert vor. 23